§ 35 Aufgabe des Landesgruppenvorstandes
Der Vorstand der Landesgruppe führt die Geschäfte seiner Landesgruppe. Er richtet Zuchtzulassungen und clubinterne Wettbewerbe aus. Er repräsentiert den Club auf Landesebene.
(2) Der Landesgruppenvorstand betreut die Ortsgruppen und ist bestrebt, durch Gründungen von weiteren Ortsgruppen die Betreuung aller Mitglieder flächendeckend zu gewährleisten.
(3) Der Vorstand der Landesgruppe hat die Aufgabe, Reibungen und Streitigkeiten zwischen den Ortsgruppen und/oder Mitgliedern zu schlichten und muss sich neutral und ausgleichend verhalten.
(4) Mitglieder des Clubvorstandes können an allen Veranstaltungen der Landesgruppen teilnehmen.
(5) Wenn ein Landesgruppenvorstand seine Aufgaben nicht erfüllt, insbesondere Beschlüsse der Hauptversammlung des Clubs oder des Clubvorstandes oder des Erweiterten Vorstandes nicht beachtet, kann der Clubvorstand Weisungen erteilen und notfalls anstelle des Landesgruppenvorstandes handeln. Er kann auch bis zu vier Monaten einen kommissarischen Leiter der Landesgruppe bestellen. Die Bestellung kann notfalls wiederholt werden.
(6) Landesgruppen sind nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, die den zur Verfügung stehenden Etat übersteigen.
(7) Langfristige Verträge sind nur über den Clubvorstand abzuschließen, so weit sie im Namen des Clubs erfolgen.